Das Verwaltungsgericht Mainz verpflichtete in einem Eilverfahren das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots der „Die Partei“ zu der vorgesehenen Sendezeit am 15. Februar 2025.
Das ZDF hatte die Ausstrahlung abgelehnt. Es beanstandete eine Sequenz, in der eine fiktive Vergewaltigungshandlung unter Umkehr des typischen „Rollenbildes“ von Gewalttätigkeiten in Partnerschaften angedeutet wurde. Dabei wurde ein Bezug zu Friedrich Merz (CDU) und seiner Ehefrau hergestellt. Für den durchschnittlichen Betrachter sei eindeutig erkennbar, dass es sich um eine satirische Überzeichnung handele. Der Wahlwerbespot könne nur dahingehend verstanden werden, dass er sich gegen sexualisierte Gewalt generell und auch in der Ehe – egal, von wem diese ausgehe – wende. Von daher überwiege in der Abwägung noch die Meinungsfreiheit der Antragstellerin und ihre Betätigungsfreiheit als politische Partei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eheleute Merz.
Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der Die PARTEI im Verfahren vertreten hat: „Bei Wahlwerbung gilt ein großzügiger Maßstab. Politische Parteien dürfen auch provokant werben, solange sie sich im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen. Sender wie das ZDF müssen daher, wenn sie Wahlwerbung ausstrahlen, bei einer Prüfung des Inhalts zurückhaltend sein. Vor allem müssen sie eine erkennbare Satire als solche behandeln und dürfen überzeichnete Elemente nicht für bare Münze nehmen.“