- Meta sperrt Facebook-Account eines Comedians
- Klage vor dem Amtsgericht Mainz auf Entsperrung
- Gericht urteilt: Meta hat eigene Nutzungsbedingungen nicht eingehalten
Das Amtsgericht Mainz hat entschieden, dass Facebook einen Account nicht sperren darf, ohne den Nutzer zu verwarnen. Es verpflichtete das Unternehmen, dem Mainzer Comedian Sven Hieronymus einen Zugriff auf seinen seit vergangenem Jahr gesperrten Account zu gewähren.
Hieronymus hatte mehrere Äußerungen getätigt, die sich gegen Rechts und Sexismus richteten. Zwar erkannte das Gericht aufgrund der mitunter derben Wortwahl (z.B. „Männer sind Astlöcher… fast überall“) mögliche Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen, die Sanktionen wie eine Sperrung rechtfertigen könnten. Diese lagen aber entweder lange zurück oder waren nicht gewichtig genug, um eine dauerhafte Sperrung ohne vorherige Warnung zu rechtfertigen.
Das Gericht verwies auf Ziff.4.2. der Meta-Nutzungsbedingungen, in denen es heißt: „Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich. Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die Kündigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Warnung zulässig.“ Die meisten Äußerungen lagen hier mehr als acht Monate zurück und daher nicht mehr innerhalb eines „angemessenen Zeitrahmens“.
„Facebook muss seine eigenen Verfahren einhalten. Die Plattform darf nicht einfach Accounts sperren, ohne den betroffenen Nutzern die Möglichkeit zu geben, sich anders zu verhalten“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der Hieronymus vor Gericht vertrat. „Es ist schon erstaunlich, dass Facebook in diesem Fall bis vor Gericht gegangen ist, obwohl die Äußerungen eher harmlos waren. Besser wäre es gewesen, man hätte die Ressourcen für die Entfernung von Hasskommentaren auf der Plattform eingesetzt. Denn davon gibt es nach wie vor leider zu viele.“
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.