„Entnazifizerungsbombardement“: Satirische Auseinandersetzung mit Bombardierung Dresdens erlaubt

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  • Stadt Dresden untersagt „symbolische Entnazifizierung Dresdens“
  • VG Dresden entscheidet im Eilverfahren: Auflagen unzulässig
  • Keine Störung der „öffentlichen Ordnung“

Das Verwaltungsgericht Dresden hat zwei Auflagen kassiert, mit denen die Landeshauptstadt Dresden eine Versammlung der Partei Die PARTEI am 13.02.2024 inhaltlich beschränkt hatte. Untersagt waren „Äußerungen, Darstellungen oder Handlungen zu tätigen, die geeignet sind, grob ungehörig im Wege der Inszenierung eines „Entnazifizierungsbombardements“ die Allgemeinheit zu belästigen. Darunter fällt insbesondere das Darstellen eines (entnazifizierenden) Bombenangriffs mittels nachgebauter Flugzeugbomber und Inszenierung eines Bombenangriffs mittels Knallkörpern und Sirenentönen“ und entsprechende Kundgebungsmittel.

In einem Eilverfahren stellte das Verwaltungsgericht nun fest, dass die Auflagen für die geplante Versammlung nicht gerechtfertigt sind.

Auch wenn die geplante Inszenierung des „Entnazifizierungsbombardements“ für einen objektiven Beobachter vor dem Hintergrund der historischen Geschehnisse und der Achtung der Bürger, die ein würdiges Gedenken begehen möchten, sowie ggf. Überlebender, bei denen pietätlos Erinnerungen an die Bombennacht wachgerufen werden, geschmacklos anmutet, ist es nicht Sache des Gerichts dies, zu beurteilen. Der Antragsteller möchte auf satirischer Art seine Meinung zu den Gedenkveranstaltungen am 13. Februar in Dresden zum Ausdruck bringen. Seine diesbezügliche Meinung soll aus dem angemeldeten Versammlungsthema „OPERATION TRÜMMERFETISCH – Traditionelles Entnazifizierungsbombardement“, um „das ritualisierte Rumgeopfer angemessen [zu] begleiten“ deutlich werden, wobei diese Meinung durch die angemeldeten Gegenstände, wie etwa Pappfiguren (nachgebaute Flugzeugbomber), Knallerbsen und Sirenentöne, und die entsprechende Inszenierung zum Ausdruck gebracht werden soll. Damit beabsichtigt der Antragsteller ausweislich des Vermerks zum Kooperationsgespräch (Bl. 14 der VerwA) ein „Verspotten“ des Procedere um den 13. Februar bzw. des aus seiner Sicht ritualisierten „Theaters“ am 13. Februar.

VG Dresden, Beschluss vom 12.02.2024 – 6 L 75/24

Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Meinungsfreiheit einen weiten Spielraum bei der Äußerung politischer Positionen garantiert. Straftatbestände würden durch die Versammlung nicht verwirklicht.

„Bei Versammlungen dürfen die Behörden keine inhaltlichen Vorgaben machen. Das hat die Versammlungsbehörde in Dresden nun schriftlich“, so Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der Die PARTEI vor Gericht vertreten hat.


Entscheidung im Volltext

VG Dresden, Beschluss vom 12.02.2024 – 6 L 75/24

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Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge