- Gefälschte Bewertungen verstoßen gegen Wettbewerbsrecht
- OLG Düsseldorf verurteilt Anwalt aus Düsseldorf zur Unterlassung
- Schutz von ehrlichen Unternehmen und Verbraucher:innen
Verbraucher:innen vertrauen Bewertungen. Nicht umsonst zieren Sterne zahlreiche Webseiten von Unternehmen. Dagegen ist auch nichts einzuwenden, wenn die Leistung stimmt. Etwas anders sieht es aber aus, wenn Bewertungen aus Gefälligkeit abgegeben oder sogar gefälscht werden, zum Beispiel, weil sie bei einem Dienstleister gekauft werden.
Dass die Veröffentlichung gefälschter Bewertungen rechtswidrig ist (und darüber hinaus ziemlich teuer werden kann) musste kürzlich ein Anwalt aus Düsseldorf erfahren. Er likte und kommentierte Bewertungen in einem sozialen Netzwerk, die ihn über den grünen Klee lobten. Eine umfangreiche Analyse der Profile, die eine Bewertung hinterlassen hatten, durch die Medienanwälte von PRIGGE Recht förderte zahlreiche Anhaltspunkte zutage, die darauf hindeuteten, dass die Bewertungen schlicht erfunden waren.
Da der Anwalt sich uneinsichtig zeigte und trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung. Doch auch diese wollte der Antragsgegner nicht als endgültig anerkennen. Nun entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf parallel im Eil- und Hauptsacheverfahren, dass die Bewertungen wettbewerbswidrig waren – und verurteilte den werbenden Anwalt außerdem dazu, die Prozesskosten von immerhin mehreren Tausend Euro zu tragen.
Dabei hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass der Beklagte konkret hätte darlegen müssen, dass die Bewertungen echt sind. Er konnte sich nicht pauschal darauf berufen, zur Verschwiegenheit verpflichtet zu sein. Auch seine Verteidigung, die Bewertungen könnten unter Pseudonym abgegeben worden sein und er habe mehrere Berufsträger, sodass es nicht möglich sei nachzuvollziehen, ob die Bewertungen von Interessent:innen stammen, akzeptierte das Gericht nicht.
Der Kläger hat zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es
sich bei den streitbefangenen Bewertungen, mit denen der Beklagte geworben und die er sich – wie darzulegen sein wird – zu eigen gemacht hat, um sogenannte Fake-Bewertungen handelt, da diesen kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot des Beklagten vorausgegangen war. […] Um dem vom Kläger erhobenen Vorwurf, es handele sich bei den streitbefangenen Bewertungen um Fake-Bewertungen, substantiiert entgegen zu treten, hätte es ihm deshalb im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, konkret dazu vorzutragen, dass Personen mit diesem Namen mit seiner Rechtsanwaltskanzlei oder ihm tatsächlich in Kontakt standen oder dass er die Bewertung anderweitig einem konkreten Kontakt/Mandatsverhältnis zuordnen kann. Dieser Obliegenheit ist er indes trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats mit Beschluss vom 9. November 2023 nicht nachgekommen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2024 – I-20 U 91/23
„Wer mit gefälschten Bewertungen versucht, schwache Leistungen zu kaschieren und sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, sollte sich nicht zu sicher sein, dass man ihm nicht auf die Schliche kommt“, so Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der das Verfahren im eigenen Namen führte. „Es ging hier nicht um einen kleinen Fehler, da würde man vielleicht einen kurzen kollegialen Hinweis geben oder ganz darüber hinwegsehen. Aber eine bewusste Irreführung, wie hier, untergräbt das Vertrauen von Verbraucher:innen in die Anwaltschaft.“
Die Kanzlei PRIGGE Recht aus Düsseldorf berät Unternehmen unter anderem zu rechtlichen Grenzen von Werbung, vor allem im Internet. Der Kanzleigründer Dr. Jasper Prigge ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht.
Pressemitteilung aufgegriffen:
Beck Aktuell: Fake-Bewertungen: Anwalt darf sich nicht auf Mandatsgeheimnis berufen
Anwaltsblatt: Gefälschte Bewertungen? Anwalt muss handeln!
Haufe: Darlegungslast von Anwälten bei sehr positiven Internetbewertungen
Entscheidung im Volltext
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2024 – I-20 U 91/23