Um den Schaden einzudämmen und die Verbreitung des Materials effektiv zu unterbinden, sollten Betroffene schnell handeln. Wir erklären, welche Pflichten Pornhub, xHamster oder xVideos haben und was Sie tun können, wenn Videos von Ihnen im Netz auftauchen.
- 1. Haften Pornoseiten für hochgeladene Videos?
- 2. Videos bei Pornhub & Co. veröffentlicht – Das ist zu tun
- 3. Checkliste: Notwendige Schritte nach der Entdeckung pornografischer Inhalte
- 4. Welche Ansprüche habe ich gegen Pornoplattformen?
- 5. So setzen Sie Ihre Ansprüche effektiv durch
- 6. Wie lassen sich anonyme Täter ermitteln?
- 7. Geldentschädigung bei Veröffentlichung intimer Videos
Haften Pornoseiten für hochgeladene Videos?
Auch Pornoplattformen müssen sich an die für alle geltenden Regeln halten. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben. Der Digital Services Act (DSA), der Plattformen ab dem 17.02.2024 reguliert, ist auf Unternehmen anwendbar, die sich an Nutzer:innen in der EU richten. Große Seiten wie Pornhub, xHamster oder xVideos unterfallen damit europäischem Recht.
Das Geschäftsmodell von Pornoplattformen ist, dass Videos nicht von diesen selbst, sondern von Nutzer:innen hochgeladen werden. Man spricht auch von nutzergenerierten Inhalten. Für solche gilt nach Art. 8 DSA, dass Plattformen nicht verpflichtet sind, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.
Zudem haften Plattformen nach Art. 6 Abs. 1 DSA nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen. Voraussetzung ist aber, dass sie
- keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten haben oder sie
- zügig tätig werden, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss: Sobald ein Pornoportal darüber informiert wird, dass ein Video rechtswidrig hochgeladen wurde, muss es zügig handeln und es von der Seite nehmen. Andernfalls haftet es selbst für den Inhalt und Nutzer:innen können direkt gegen die Betreiber vorgehen.
Zusätzliche Regeln für Online-Plattformen
Der DSA sieht auch neue Regelungen für sogenannte Anbieter von Vermittlungsdiensten vor. Sämtliche Online-Plattformen, wie auch Pornoplattformen, sind solche Anbieter von Vermittlungsdiensten. Unter anderem müssen sie eine Anlaufstelle für Behörden und Nutzer:innen einrichten. Dadurch wird es künftig einfacher, bei Rechtsverletzungen gegen die Unternehmen hinter Plattformen vorzugehen.
Videos bei Pornhub & Co. veröffentlicht – Das ist zu tun
Zunächst gilt: ein schnelles Handeln ist zwingend erforderlich. Sind Inhalte einmal im Internet gelandet, ist es schwer sie wieder vollständig zu entfernen. Sobald Bilder oder aber auch Videos im Netz sind, können sie von Nutzer:innen gespeichert und auf anderen Seiten veröffentlicht werden. Insbesondere bei pornografischen Inhalten sollten Sie daher direkt Maßnahmen ergreifen, sobald sie von der Veröffentlichung pornografischer Inhalte ohne Ihr Einverständnis erfahren.
In einem ersten Schritt können Sie sich an die Plattformanbieter wenden und um unverzügliche Löschung des pornografischen Videos bitten, da dieses ohne Ihr Einverständnis auf der Plattform veröffentlicht wurde. Plattformanbieter sind mit dem Inkrafttreten des DSA ab Februar 2024 dazu verpflichtet, ihren Nutzer:innen entsprechende Anlaufstellen zu bieten, bei denen Nutzer:innen illegale Inhalte melden können.
Wir unterstützen Sie bei der Löschung von Videos, die Ihr Persönlichkeitsrecht verletzen.
Wichtig ist, dass die Information über die Rechtsverletzung konkret ist. Nennen Sie der Plattform daher unbedingt die konkrete URL der Seite und des Inhalts, um den es geht. Setzen Sie eine Frist zur Löschung, am besten lassen Sie sich rechtlich beraten.
Bevor Sie sich an die Pornoplattform wenden, sollten Sie allerdings dafür sorgen, dass Sie rechtssichere Screenshots von der Veröffentlichung der illegal hochgeladenen Inhalte erstellen, um nachher beweisen zu können, wann sich die Inhalte auf welcher Pornoplattform befunden haben. Eine gute Dokumentation ist auch für die spätere Strafverfolgung der Täter wichtig.
Einstweilige Verfügung: Monatsfrist beachten
Ein effektives Mittel, um Videos schnell zu entfernen, ist die einstweilige Verfügung. Reagiert die Plattform auf die Aufforderung zur Entfernung nicht zeitnah, haftet sie selbst. Vor Gericht kann sie dann im Eilverfahren dazu gezwungen werden, die weitere Veröffentlichung zu unterlassen. Eine einstweilige Verfügung muss aber innerhalb eines Monats ab Kenntnis beantragt werden. Daher sollten Sie sich frühzeitig anwaltliche Hilfe holen.
Natürlich können Sie eine Strafanzeige bei der Polizei oder einer Staatsanwaltschaft erstatten wollen. Sowohl die heimliche Aufnahme als auch die Weiterleitung der mit ihrem Einverständnis entstandenen Aufnahmen gegen Ihren Willen an andere Personen ist gem. § 201a StGB als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs strafbar.
Bei § 201a StGB handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt, das bedeutet, dass ein Strafantrag von Ihnen als geschädigter Person erforderlich ist. Einen solchen müssen Sie innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von den Videos erfahren haben, schriftlich stellen.
Zudem kommt durch die von Ihnen nicht gewollte Veröffentlichung eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB) oder wegen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 33 KUG) in Betracht.
Strafantrag: Handschriftliche Unterschrift erforderlich
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Strafantrag nur wirksam ist, wenn er schriftlich gestellt wird. Schriftlich bedeutet auf Papier. Das Original muss der Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eingehen.
Zudem sollten Sie sich Hilfe bei Expert:innen suchen, die sich mit solchen Fällen auskennen. Unterstützen können NGOs, für eine effektive Rechtsverfolgung – vor allem gegenüber der Plattform – sollten Sie sich an Anwältinnen und Anwälte wenden, die im Medienrecht tätig sind.
Entscheidend ist nicht nur, dass die notwendigen Schritte angestoßen werden, z. B. die Löschung des Videos. Vielmehr sollten den Plattformen oder die Ermittlungsbehörden auch die richtigen Informationen mitgeteilt werden. Nur eine optimale Vertretung gewährleistet, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Täter dingfest zu machen.
Wir haben bereits mehrere Täter, die Fake-Profile auf Pornoseiten angelegt oder Videos hochgeladen haben, überführen. In diesem Fall haben wir sie persönlich in Anspruch genommen.
Checkliste: Notwendige Schritte nach der Entdeckung pornografischer Inhalte
- Screenshots erstellen
Ein Erstellen von rechtssicheren Screenshots ist unbedingt erforderlich, um Beweise für die illegale Veröffentlichung zu haben.
- Löschung beantragen
Die meisten Plattformen haben eigene Formulare, mit deren Hilfe Sie illegale Inhalte melden und deren Löschung beantragen können. Selbst, wenn Sie ein solches Formular nicht finden, können Sie sich an die Plattform wenden. Auch ein anwaltliches Schreiben kann hier helfen.
- Strafanzeige erstatten
Die Veröffentlichung von pornografischen Inhalten auf Pornoplattformen ohne Ihr Einverständnis ist eine Straftat. Durch eine Anzeige können Sie Täter:innen zeigen, dass es sich um kein Kavaliersdelikt handelt.
- Hilfe suchen
Die Veröffentlichung von pornografischen Inhalten gegen den eigenen Willen kann erhebliche Auswirkungen auf den eigenen Alltag haben. Dieser belastenden Situation müssen Sie sich nicht allein stellen. Hilfe bekommen Sie zum Beispiel über die Opferschutzorganisation Weißer Ring oder beim Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“.
Welche Ansprüche habe ich gegen Pornoplattformen?
Die Veröffentlichung von pornografischem Videomaterial ohne Ihr Einverständnis stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sodass Ihnen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen die Täter zustehen. Aber auch Pornoplattformen können haften, wenn sie nicht zeitnah reagieren, obwohl sie über die Rechtsverletzung informiert wurden.
Nachdem Sie das illegal hochgeladene Video bei der Pornoplattform gemeldet haben, ist diese dazu verpflichtet, zeitnah zu reagieren und über die Löschung zu entscheiden (sog. „Notice-and-take-down“-Verfahren). Die Meldung von rechtswidrig auf der Plattform hochgeladenen, pornografischen Videos führt zur Haftung des Pornoplattformanbieters, wenn er die illegalen Inhalte nicht löscht.
Einen genauen Zeitrahmen, in dem die Plattform die Entscheidung über eine Löschung trifft oder treffen muss, gibt es leider nicht. In der Regel sollte eine Löschung aber innerhalb weniger Tage erfolgen. Eine Aufforderung an die Plattform mittels eines Anwaltsbriefs kann die Löschung möglicherweise beschleunigen.
So setzen Sie Ihre Ansprüche effektiv durch
Den Löschungsanspruch richten Sie direkt gegen den Plattformanbieter. Sollte sich die Plattform gegen eine Löschung entscheiden, können Sie sich im Zuge eines internen Beschwerdemanagements gegen diese Entscheidung wehren. Ist auch diese Beschwerde nicht erfolgreich, sind eine außergerichtliche Streitbeilegung durch eine Schiedsstelle möglich.
Alternativ können Sie direkt gerichtlich vorgehen. Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Pornoplattformanbieter lassen sich im Zuge einer einstweiligen Verfügung besonders schnell durchsetzen.
Im Zweifel ist es auch sinnvoll, sich mit einem Löschungsanspruch nicht nur an den Pornoplattformanbieter selbst, sondern auch an Suchmaschinenanbieter wie Google zu richten, um zu verhindern, dass die Suchmaschine das pornografische Videomaterial bei Eingabe Ihres Namens angezeigt.
Wie lassen sich anonyme Täter ermitteln?
Niemand ist so blöd und lädt Pornovideos unter seinem Klarnamen ins Netz, wenn er anderen schaden will. Aber es ist durchaus möglich, die Täter – in aller Regel sind es Männer – zu ermitteln.
In der Praxis geht es zunächst darum, Informationen zu gewinnen. Nach deutschem Recht ist es möglich, eine Auskunft von dem Plattformanbieter über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu verlangen. Bestandsdaten sind unter anderem der Name und die Anschrift sowie weitere Kontaktdaten von Nutzer:innen. Der Anspruch von Privatpersonen auf eine Bestandsdatenauskunft beim Pornoplattformanbieter besteht, soweit die Informationen von einer Privatperson benötigt werden, um gegen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten bzw. gegen die Straftat des § 201a StGB vorzugehen. Liegen die Bestandsdaten von Nutzer:innen nach einer Auskunft des Plattformanbieters vor, kann gegebenenfalls die tatsächliche Identität der Täter:innen ermittelt werden.
Polizei und Staatsanwaltschaft haben weitergehende Möglichkeiten, um die Identität von Täter:innen festzustellen. Empfehlenswert ist, den Ermittlungsbehörden genaue Informationen über den Sachverhalt mitzuteilen, beispielsweise wenn Sie bereits einen Verdacht haben, wer hinter der Veröffentlichung stecken könnte. In von uns bearbeiteten Fällen geben wir den Behörden zudem konkrete Hinweise zu möglichen Ermittlungsmaßnahmen und technischen Möglichkeiten, die Täter zu überführen.
Geldentschädigung bei Veröffentlichung intimer Videos
In den meisten Fällen einer Veröffentlichung von pornografischen Videos ohne das Einverständnis der abgebildeten Person handelt es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Vor diesem Hintergrund steht Ihnen auch ein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung (d. h. ein Schmerzensgeld) zu. Dieser Anspruch besteht gegen die Täter.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei stets nach dem Ausmaß der Veröffentlichungen und deren Auswirkungen. Entschädigungen in Höhe von mehreren tausend Euro sind dabei kein Einzelfall.
So hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 14. Juni 2023, Az. 12 O 55/22) einer Klägerin 120.000,00 € zugesprochen, nachdem der Beklagte gegen ihren Willen 15 Videos mit pornografischen Inhalten, auf denen die Beklagte zu sehen war, auf drei verschiedenen Pornoplattformen hochgeladen hatte. Das OLG Hamm (Urteil vom 20. Februar 2017, Az. 3 U 138/15) hat einer Klägerin 7.000,00 € zugesprochen, deren Ex-Freund ein Video vom Oralverkehr auf einer Pornoplattform hochgeladen hatte (sog. Revenge Porn).
Mit Inkrafttreten des DSA im Februar 2024 wird es darüber hinaus auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Plattformanbieter geben. Art. 54 DSA sieht einen Schadensersatzanspruch gegen den Plattformanbieter für Schäden vor, wenn dieser die illegalen Inhalte nicht von der Plattform entfernt, obwohl er im Zuge des eines Löschungsantrags durch Nutzer:innen über den illegalen Inhalt informiert wurde.
Dieser Beitrag wurde unter Mitarbeit von Rechtsreferendarin Sophie Hartmann erstellt.
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