Anwaltliche Werbung: Was ist erlaubt, wo lauern Abmahnfallen?

Zum 1. August 2022 ist die neue Fortbildungspflicht im anwaltlichen Berufsrecht für Berufsanfänger:innen in Kraft getreten. Über das eigene Berufsrecht Bescheid zu wissen, schadet in der Tat nie. Was vielen, auch langjährig tätigen Kolleg:innen oft unbekannt ist: Nicht nur die Kammer kann Ärger machen, Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht können auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sie können Ihren Mandant:innen zeigen, was Sie tun. Viele Werbeaussagen, die in anderen Branchen gängig sind, sind Kanzleien aber verboten. Wir geben einen Überblick, was erlaubt ist, wie Sie Abmahnungen vermeiden und was Sie tun können, wenn ein böser Brief von Mitbewerber:innen in die Kanzlei hereingeflattert ist.

Was regelt das anwaltliche Berufsrecht?

Das anwaltliche Berufsrecht hat mehrere Rechtsquellen, am wichtigsten sind die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), aber auch das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), die Fachanwaltsordnung (FAO), die Zivilprozessordnung (ZPO) und viele weitere Normen regeln, was Berufsträger:innen tun und lassen sollen.

Vom Sachlichkeitsgebot, der Zulassungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften über die Sanktionierung von Berufsrechtsverstößen bis zur Verschwiegenheitspflicht. Die Folge kennen Sie mit Sicherheit aus den Rechtsgebieten, die Sie im Alltag bearbeiten: Wo viel reguliert ist, gibt es auch viele Fallstricke.

Wann liegt auch ein Wettbewerbsverstoß vor?

Nicht jeder Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht stellt auch einen abmahnfähigen UWG-Verstoß dar. Wichtig für einen Verstoß zum Beispiel gegen § 3a UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch) ist, dass eine sogenannte Marktverhaltensregel betroffen ist.

Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und mit der ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören neben dem Angebot von und der Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen (BGH, Urt. v. 8.10.2015 – I ZR 225/13, Tz. 21 – Eizellspende; Urt. v. 2.3.2017, I ZR 194/15 – Konsumgetreide).

Daneben ist § 5 UWG relevant, wonach irreführende geschäftliche Handlungen allgemein untersagt sind. Führt eine Werbeaussage dazu, dass sich Marktteilnehmer:innen eine falsche Vorstellung von der angebotenen Leistung machen, ist die Werbeaussage irreführend.

Für Kanzleien ist Werbung trotz der Liberalisierung der letzten Jahre nach § 43b BRAO nur in sachlicher Weise gestattet. Diese Vorgabe wird durch § 6 BORA konkretisiert. Ausdrücklich verboten ist die Werbung mit Erfolgs- und Umsatzzahlen.

§ 6 BORA – Werbung

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen über ihre Dienstleistung und ihre Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.

(2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig, wenn sie irreführend ist. Hinweise auf Mandate und Mandantschaft sind nur zulässig, soweit die Einwilligung ausdrücklich erklärt ist.

(3) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht daran mitwirken, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten ist.

Welches Verhalten wird am häufigsten abgemahnt?

Wie ernst nehmen Kanzleien die Vorgaben von BRAO, BORA & Co? Wir haben uns umgeschaut und auf fast jeder Webseite kritische bis offen rechtswidrige Werbeaussagen entdeckt.

Sicher, nicht jede zweifelhafte Werbung führt zu einer rechtlichen Auseinandersetzung. Schon weil viele Anwältinnen und Anwälte es als unkollegial empfinden, die Kammer einzuschalten oder wettbewerbsrechtlich vorzugehen, werden kleinere „Vergehen“ eher nicht geahndet. Es gibt aber berufsrechtliche Verstöße, die wir als eher risikoreich einstufen.

Die häufigsten Verstöße in unserer Beratungspraxis

  1. Rechtswidrige Werbung

    Die übermäßige Lobpreisung der eigenen Fähigkeiten, darunter die Behauptung einer Spitzenstellung oder angebliche praktische Erfahrungen, die nicht vorhanden sind. Bewertungen von angeblich zufriedenen Mandant:innen, obwohl sie in Wahrheit von Freunden und Familienangehörigen stammen, die nie Leistungen in Anspruch genommen haben. Steigerungsform: Gekaufte Fake-Bewertungen (mehr hierzu siehe unten).

  2. Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren

    Große Unsicherheit herrscht immer noch bei der zulässigen Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Waren diese lange Zeit komplett verboten, wurden die Regelungen in letzter Zeit immer weiter gelockert. Trotzdem sind besondere Voraussetzungen zu beachten, damit Erfolgshonorare wirksam vereinbart werden können.

  3. Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

    Zwischen Anwält:innen und Legal-Tech-Unternehmen ein Dauerbrenner: Ist das noch Legal-Tech oder unzulässige Rechtsberatung?

Was muss ich bei anwaltlicher Werbung beachten?

Dass das anwaltliche Berufsrecht seit Jahrzehnten die Gerichte beschäftigt, dürfte keine Überraschung sein. Dadurch gibt es inzwischen eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen, die genauer umreißen, welches Verhalten von Anwält:innen nicht nur einen Berufsrechtsverstoß darstellt, sondern auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Besonders ungern sehen Gerichte die anpreisende Selbstdarstellung oder das Herabsetzen von Kolleg:innen. Unproblematisch ist dagegen die Werbung mit wahren berufsbezogenen Tatsachen. Da die Unterscheidungen im Einzelnen Probleme bereiten können, haben wir die wichtigsten Werbebeschränkungen für Sie zusammengefasst.

Achtung bei der Nutzung von Google Ads: Wenn Sie Ihre Werbeanzeigen von Google im Rahmen von dynamischen Suchanzeigen schalten, haften Sie auch für die Rechtsverstöße, die durch die von Google automatisiert generierte Formulierung entstehen. Daher am besten alle Anzeigentexte selbst schreiben oder genauestens kontrollieren!

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Voraussetzung für die Arbeit als Anwält:in ist eine Mitgliedschaft in der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Diese überprüft nicht nur, ob die notwendige Berufshaftpflichtversicherung und fachlichen Qualifikationen vorliegen, sondern ist auch Aufsichtsbehörde bei Berufsrechtsverstoßen. Die Angabe der Kammer ist eine Pflichtangabe im Impressum (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 a) Digitale Dienste Gesetz – DDG). Die weitergehende Werbung, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist daher keine besondere Qualifikation, sondern Voraussetzung für die Tätigkeit und daher unzulässig.

Lange umstritten, dürfte heute auch die Werbung mit der „Zulassung an allen Amts-, Land- oder Oberlandesgerichten“ unzulässig sein. Bis 2007 (einigen mag es noch aus der Erfahrung bekannt sein, für den Rest folgt ein Auffrischer) brauchten Anwält:innen noch eine Zulassung am betreffenden Oberlandesgericht, dann konnten sie aber vor den Amts- und Landgerichten nicht mehr auftreten. Heute können Rechtsanwält:innen bei allen Gerichten bundesweit (mit Ausnahme des BGH in Zivilsachen) auftreten. 2013 hatte der BGH noch geurteilt, dass der Verkehr noch nicht an die neue Regelung gewöhnt sei, die Werbung also noch zulässig sei. Das dürfte 10 Jahre später anders aussehen, der Anwaltsgerichtshof hat wegen der Werbung mit „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ eine missbilligende Belehrung im Jahr 2019 bereits als berechtigt angesehen.

Der Kläger hat durch Verwendung seines Kanzleipapiers und mit seinem sonstigen Außenauftritt mit dem Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ gegen anwaltliche Berufspflichten, nämlich gegen § 43b BRAO i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, verstoßen. Gem. § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Dies ist nach Auffassung des Senats auch dann der Fall, wenn der Außenauftritt eines Rechtsanwalts zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gem. §§ 3 ff. UWG darstellt (zum Verhältnis zwischen Berufsrecht und Wettbewerbsrecht vgl. Henssler/Prütting-Prütting, § 43b BRAO Rdnr. 95 ff.; Gaier/Wolf/Göcken-Huff, § 43b BRAO Rdnr. 8). Somit kann auch wettbewerbswidriges Verhalten eines Anwalts Anlass für eine missbilligende Belehrung als geringeres Mittel gegenüber der förmlichen Rüge sein.

AGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2020 – 1 AGH 36/19.

Werbung mit Erfolgs- und Qualitätsaussagen

Wird mit Tatsachen geworben, müssen diese wahr sein und dürfen den angesprochenen Verkehr nicht irreführen. So kann die Aussage „Unsere Fachanwälte“ irreführend sein, wenn nicht alle in der Kanzlei tätigen Anwält:innen einen Fachanwaltstitel haben (der BGH setzt lediglich voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwält:innen sind). Auch sollten Sie als Einzelkanzlei nicht grundsätzlich nicht mit „Unsere Anwälte“ werben, da ansonsten eine Fehlvorstellung über die Anzahl der Berufsträger:innen entsteht.

Als unzulässig wurde die Aussage „Jeder Anwalt der Kanzlei B und Kollegen sei ein absoluter Spezialist und/oder jeder Anwalt der Kanzlei B und Kollegen bearbeite ausschließlich Fälle, die sein Fachgebiet betreffen und/oder die Kanzlei B und Kollegen verliere höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen“ vom Landgericht Kiel beurteilt.

Die Äußerungen des Beklagten sind irreführend und damit unlauter i.S.d. § 3 UWG. Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht (Bornkamm in Hefermehl, Köhler/Bornkamm, Tatsachen- und Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 2006, § 5 UWG Rn. 2.66). Von dem Zeitungsartikel werden Recht suchende Bürger angesprochen. Diese haben in der Regel keine Vorkenntnisse über die Spezifizierung und Auszeichnungen eines Rechtsanwalts. Durch die Aussagen in dem Zeitungsartikel, dass in der Kanzlei „absolute Spezialisten“ tätig sind, die ausschließlich Fälle, die ihr Fachgebiet betreffen, bearbeiten, wird bei dem durchschnittlichen Leser der Eindruck erweckt, dass die Rechtsanwälte dieser Kanzlei über höhere Auszeichnungen und Qualifizierungen verfügen, als andere Anwälte.

LG Kiel, Urt. v. 31.05.2006 – 14 O 25/06

Auch die Werbung mit einer „überdurchschnittlichen Kompetenz“ wurde als Verstoß gegen § 43b BRAO gewertet (OLG Koblenz, Urt. v. 13.04.1999 – 4 U 1730–98).

Der Verweis auf Presseberichterstattung („bekannt aus“) ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine redaktionelle Erwähnung handelt. Bezahlte Anzeigen rechtfertigen hingegen nicht, mit der Präsenz in den Medien zu werben.

Irreführende Werbung mit Doktor- und Professorentitel liegt vor, wenn nicht erkennbar ist, dass diese lediglich ehrenhalber von einer ausländischen Hochschule verliehen wurde

Der Titel eines „Dr. h. c.“ ist dem Bekl. nicht für eine wissenschaftliche Leistung verliehen worden, sondern aus wissenschaftsfremden Gründen. Der Bekl. trägt selbst als Gründe vor […]

Diese Fehlvorstellungen sind markterheblich. […] Denn die mit akademischen Graden und Titeln deutscher Hochschulen verbundene Erwartung besonderer Qualifikation gerade in Bezug auf die deutsche Rechtsordnung und auf sie legt der potenzielle Mandant, der in Deutschland einen Rechtsanwalt sucht regelmäßig wert, würde er bei dem gleichermaßen bezeichneten Rechtsanwalt nicht vermuten, von dem er wüsste dass jener die Bezeichnungen auf Grund Verleihung durch eine ausländische Hochschule führt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2015 – 2 U 35/15

Werbung mit Teilbereichen der Berufstätigkeit

Ein Dauerbrenner sind die Angaben von Tätigkeitsschwerpunkten und die Bezeichnung als Spezialist:in oder Expert:in für ein bestimmtes Rechtsgebiet oder einzelne Teilbereiche.

Spezialistin für Familienrecht und das ohne Fachanwältin zu sein? Keine gute Idee, sagte schon 2013 das OLG Karlsruhe (Urt. v. 1. 3. 2013 – 4 U 120/12). So auch in neuerer Entscheidung das LG Köln (33. Zivilkammer), Urteil vom 17.11.2020 – 33 O 123/18.

Noch strenger AGH Nordrhein-Westfalen (BRAK-Mitt 2014, 318 (319)): Ein Spezialist muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit qualitativ weit über die Mitbewerber herausragen und über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die selbst ein Fachanwalt nicht bieten kann. (So wohl auch schon BVerfG NJW 2004, 2656 (2658)).

Als Experte müssen Sie sogar noch mehr können, als „nur“ als Spezialist (LG Freiburg, Urteil vom 20. 5. 2009 – 12 O 16/08).

Die Benennung bestimmter Bereiche als Interessenschwerpunkte ist auch für Berufseinsteiger:innen zulässig, da damit nicht der Eindruck erweckt wird, es bestünden dort entsprechende Kenntnisse.

Die entsprechenden Kenntnisse bei der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten können Sie gem. § 7 BORA durch Ausbildung, Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erwerben.

Werbung mit Mandant:innen oder Gegner:innen

Während bis 2010 die Angabe von Mandant:innen nur in Broschüren, Rundschreiben o. Ä. erlaubt war, gibt es hier keine Einschränkungen mehr, außer der selbstverständlichsten: kein Verstoß gegen die Schweigepflicht! Geworben werden darf nur mit Mandant:innen, die der Werbung ausdrücklich zugestimmt haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2008 entschieden, dass die Werbung mit Gegnerlisten zulässig ist. Es stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn wahrheitsgemäß berichtet wird, dass eine Person in eine rechtliche Auseinandersetzung involviert war. Aber Vorsicht! Soll mehr zum Inhalt des Verfahrens und den Hintergründen vorgetragen werden, kann es ratsam sein, sich zuvor von Anwält:innen für Presserecht beraten zu lassen.

Werbung mit Slogans und Alleinstellungsbehauptungen

Besonders die Werbung mit Slogans wird von der Rechtsprechung kritisch gesehen. Obwohl Werbung vor allem nach den Art. 5 und 12 GG auch für Rechtsanwält:innen möglich sein muss, haben die Gerichte hier in einer Vielzahl der Fälle zu kreativen Werbeslogans einen Riegel vorgeschoben.

Die allgemeinen Regeln zu irreführender Werbung, zum Beispiel mit Spitzenstellungsbehauptungen, gelten natürlich auch für Anwält:innen. Sie dürfen nur mit „Die beste Kanzlei für Strafrecht“ werben, wenn:

  • die Werbebehauptung wahr ist,
  • Sie einen deutlichen Vorsprung gegenüber Ihren Mitbewerber:innen vorzuweisen haben und
  • der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet.

Vor allem, wenn nicht klar ist, auf welchen Aspekt der Dienstleistung (Preis, Antwortgeschwindigkeit, Erfahrung der Anwält:innen, Freispruch-/Einstellungsquote, Anzahl betreute Verfahren etc.), dürfte der entsprechende Nachweis schwerfallen.

Folgend haben wir eine Übersicht von Slogans zusammengestellt, die vor Gericht gelandet sind:

Zulässig

  • „All you need is l@w“ – AGH Hamburg NJW 2002, 3184 (3185)
  • „Umfassende Rechtsberatung“ – BVerfG NJW 2001, 3324 (3325)
  • „Scheidung online – spart Zeit, Nerven und Geld“ – OLG Hamm NJW 2013, 2038 (2039 f.) (wenn Angaben zur Art und Weise, wie Kosten gespart werden können)
  • „Anwalt sofort“ – OLG Naumburg NJW-RR 2008, 442 (443)
  • „Wir arbeiten konsequent für Ihr Recht“ – BVerfG NJW 2001, 3324 (3325)
  • „Sie sind hier nicht nur eine Akte – denn sie werden persönlich beraten“ – AGH Bayern BRAK-Mitt 2003, 38 (39)
  • „Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe“ – BVerfG MDR 2000, 358 = BRAK-Mitt. 2000, 89

Unzulässig

  • „Es gibt Unternehmen, die uns kennen und überhaupt nicht mögen. Nur weil wir Anwälte der Gegenseite sind“ – OLG Stuttgart NJW 2002, 1433 (1434)
  • „Wir sichern die steuerfachlich bestmögliche Beratung“ – OLG Dresden DStRE 2001, 1067 (1069)
  • „der Partner Nummer 1 im internationalen Mittelstand“ – LG Nürnberg-Fürth NJW 2004, 689 (690)
  • Fairness, Zuverlässigkeit und Spitzenqualität treffen Sie hier an“ – LG Berlin AnwBl 2000, 688
  • „Spitzenleistung“, „höchste Qualitätsansprüche“, „erfolgreich“, „kompetent“, „außergewöhnliche Serviceleistung“, „vorbildlich“, „qualifiziert und engagiert“, „leistungsstark“ und „effizient“ – alle LG Freiburg DStRE 1998, 538 (540).

Werbung mit Auszeichnungen

Auch beliebt ist die Werbung mit Preisen und Auszeichnungen. Bei vielen Auszeichnungen, die vor allem deswegen vergeben werden, weil man eine möglichst hohe Anzahl von Kolleg:innen unnachgiebig belagert hat, damit sie eine empfehlen, obwohl man noch nie fachlich zusammengearbeitet hat, mag man auch den Wertigkeitsgehalt der Auszeichnung an sich anzweifeln.

Für Ärztinnen und Ärzte wurde das Siegel des Focus („TOP-Mediziner“) vom Landgericht München I als wettbewerbswidrig beurteilt. Begründung: Der erweckte Eindruck, die Ärztinnen und Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden, sei irreführend. Berücksichtigt wurden nämlich nur subjektive Kriterien, wie z. B. Empfehlungen von Kolleg:innen. Daher stellt die Werbung mit diesem und vergleichbaren Auszeichnungen ein erhebliches Risiko dar.

Jedenfalls unzulässig dürfte die Werbung als „Deutschlands führende Kanzlei für X“ sein, wenn die entsprechende Auszeichnung schon Jahre zurückliegt und aus der Werbung nicht erkennbar ist, dass die Auszeichnung nicht aktuell ist.

Werbung mit Bewertungen

Auch wenn es verlockend ist, gerade nach der Kanzleigründung Freund:innen und Verwandte um eine gute Google-Bewertung zu bitten: Rechtlich gesehen ist es ein Wettbewerbsverstoß, wenn Sie die Bewertenden nicht auch tatsächlich rechtlich beraten oder vertreten haben. Gleiches gilt für gekaufte Bewertungen (die man inzwischen relativ gut erkennen und nachweisen kann).

Aufpassen sollten Sie auch, wenn Sie mit allzu überschwänglichen Bewertungen von zufriedenen Mandant:innen auf Ihrer Homepage („Testimonials“) werben: Enthalten die Bewertungen irreführende Ausführungen und machen Sie sich diese durch das Veröffentlichen auf Ihrer Homepage zu eigen, haften Sie, als hätten Sie diese Ausführungen selbst gemacht. Gleiches gilt, wenn Sie Bewertungen positiv kommentieren oder in sozialen Netzwerken mit einem „Like“ versehen.

Wenn Sie eine Bewertungsmöglichkeit auf Ihrer Seite anbieten, müssen Sie nach § 5b Abs. 3 UWG zudem angeben, ob Sie die Echtheit von Bewertungen prüfen und – wenn ja – wie Sie dies tun.

Preiswerbung

Es ist grundsätzlich erlaubt und im Sinne einer transparenten Kommunikation auch wünschenswert, über die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme zu informieren. Schwierig wird es, wenn durch die Angabe potenzielle Mandant:innen in die Irre geführt werden.

Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV sind gegenüber Letztverbraucher:innen die Preise immer als Bruttopreise inkl. MwSt. anzugeben.

Zumindest früher problematisch war die Werbung mit einer kostenlosen Erstberatung. Seit es dafür aber keine gesetzlichen Mindestgebühren mehr gibt (§ 34 RVG), steht es Anwält:innen frei, die Erstberatung kostenlos anzubieten.

Als unzulässig haben die Gerichte allerdings das in einem Rundschreiben enthaltene Angebot eines Anwalts eingestuft, Adressaten würden einen bestimmten Betrag als Geschenk erlassen bekommen (OLG Celle NJW 2002, 1210 (1211)). Ebenso unzulässig ist das Versprechen, einen bestimmten Prozentsatz für gemeinnützige Zwecke zu spenden (AGH Nordrhein-Westfalen AnwBl 2016, 767 (769)), wobei der nachträgliche Hinweis auf von der Kanzlei getätigte Spenden aber zulässig ist.

Das OLG Naumburg hat 2005 entschieden, dass die Werbung mit „ab-Preisen“ für die Erstberatung zulässig ist, wenn entsprechend der PAngV die Bruttopreise ausgewiesen werden (OLG Naumburg NJW-RR 2008, 442 = AnwBl 2008, 142 = MDR 2008, 774.).

Auch die Werbung mit Erfolgshonoraren ist unzulässig, da diese immer nur einzelfallbezogen und ausnahmsweise vereinbart werden dürfen und so nicht Gegenstand allgemeiner Werbung sein können. Erlaubt ist nach einer Ansicht in der Literatur der Hinweis, es bestehe unter Vorbehalt der Einzelfallprüfung die Bereitschaft zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren, andere sehen darin eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten (i.E. nicht überzeugend, da sich Erfolgshonorare in der Anwaltschaft noch nicht durchgesetzt haben).

Was mache ich bei einer Abmahnung?

Zunächst einmal: Ruhe bewahren, auch wenn es schwerfällt. Selbst Anwält:innen, die beruflich oft mit Abmahnungen zu tun haben, sind erst einmal geschockt, wenn Sie selbst abgemahnt werden. Manche tendieren auch vorschnell dazu, die Vorwürfe als fernliegend abzuweisen, weil sie einen neidischen Kollegen dahinter vermuten.

Das richtige Verhalten bei Abmahnungen

  1. Fristen prüfen

    Lesen Sie die Abmahnung aufmerksam, welche Fristen gesetzt wurden. Diese sollten Sie unbedingt einhalten, um weitergehende Maßnahmen wie eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.

  2. Kein Kontakt zum Abmahnenden

    Auch wenn die Versuchung groß ist, Kolleg:innen, die sie abmahnen, direkt anzurufen: Lassen die es lieber. Schlimmstenfalls geben Sie den Rechtsverstoß zu. Daher sollten Sie in jedem Fall erst eine rechtliche Prüfung vornehmen. Erst dann können Sie entscheiden, wie Sie vorgehen.

  3. Vorformulierte Unterlassungserklärung nicht abgeben

    In der Regel ist der Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung als Entwurf beigefügt. Wenn Sie diese unterschreiben, kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Sie verpflichten sich zu einer Vertragsstrafe, wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Es besteht das Risiko, dass die Unterlassungsverpflichtung viel zu weit geht oder Sie hohe Summen zahlen müssen, wenn der Verstoß nicht abgestellt wurde.

  4. Rechtslage prüfen

    Eine Anwältin, die sich im Wettbewerbsrecht auskennt, kann für Sie eine Einschätzung der Rechtslage vornehmen und Sie über Ihre Optionen aufklären. Nicht immer ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll, selbst wenn ein Verstoß vorliegt. Denn eine einstweilige Verfügung kann im Einzelfall gegenüber dem dauerhaften Risiko einer Vertragsstrafe vorteilhaft sein. Dies gilt vor allem, wenn ein Verstoß leicht auftreten kann und der Abmahnende ein Interesse daran hat, Vertragsstrafen einzutreiben.

  5. Rechtsverstoß dauerhaft beenden

    Wenn ein Rechtsverstoß festgestellt werden kann, sollten Sie gegebenenfalls überlegen, welche Prozesse in Ihrer Kanzlei verändert werden müssen, um künftige Fehler zu vermeiden. Wir können Ihnen dabei helfen, Schwachstellen aufzudecken.

Kann ich auch Kolleg:innen abmahnen?

Unter Kolleg:innen sollte eine Abmahnung mit entsprechender Kostenfolge immer das letzte Mittel sein. Wir raten daher dazu, die betreffende Person zunächst persönlich/vertraulich (schon allein im Hinblick auf § 25 BORA, der gerne übersehen wird) anzuschreiben und auf den Verstoß aufmerksam zu machen. Erfolgt keine Reaktion oder keine Einsicht, ist der Zeitpunkt erreicht, an dem eine Abmahnung geboten ist.

Was bedeutet „vertraulich“?

Eine Beanstandung nach § 25 BORA sollte per Brief mit dem Hinweis „persönlich/vertraulich“ erfolgen. Eine Übersendung über das beA ist seit dem Jahr 2022 ebenfalls möglich, dafür ist die entsprechende Checkbox bei der Erstellung der Nachricht anzuklicken (siehe rote Umrandung).

Vor dem Aussprechen einer Abmahnung sollten Sie zunächst Ihren eigenen Webauftritt auf irreführende Werbeaussagen überprüfen. Auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung folgt nämlich gerne die Gegenabmahnung.

Sie sind unsicher? Dann beraten wir Sie gerne über die häufigsten Fehler bei der anwaltlichen Werbung und gehen mit Ihnen Homepage und Werbeanzeigen durch.

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Warum sollte ich mich nicht selbst vertreten?

Auch wenn die Versuchung vielleicht groß ist, wir alle kennen den Spruch „Ein Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Esel zum Mandanten“. Es fehlt einfach die nötige Distanz zum Mandat und im Eifer des Gefechts werden Entscheidungen getroffen, die man mit einer entsprechenden Beratung vielleicht nicht getroffen hätte und später bereut.

Sich von Kolleg:innen aus dem Wettbewerbsrecht vertreten zu lassen, ist kein Zeichen des eigenen Unvermögens, sondern im Gegenteil der Professionalität. Manchmal muss man wissen, wann man selbst nicht Hand anlegen sollte.

Werden Sie unberechtigt abgemahnt oder wollen Kolleg:innen berechtigterweise abmahnen, haben Sie einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten. Dies gilt sogar dann, wenn Sie sich selbst im Wettbewerbsrecht auskennen. Es kann von Ihnen hier nicht erwartet werden, sich kostenlos selbst zu vertreten.

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