Denn um beurteilen zu können, ob Behauptungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder Persönlichkeitsrechte verletzen, braucht es umfangreiches Fachwissen. Es lohnt sich daher, einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht einzuschalten.
Sie wurden wegen Äußerungen abgemahnt?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie schnell handeln. Denn die Gegenseite kann eine einstweilige Verfügung beantragen. In diesem Falle besteht das Risiko, dass Sie zur Unterlassung verpflichtet werden und Ihre Argumente erst im Nachhinein gehört werden.
Mit einer schnellen rechtlichen Einschätzung halten Sie sich alle Möglichkeiten offen, um auf die Abmahnung zu reagieren. Nicht selten müssen Fakten recherchiert werden. Es zählt also buchstäblich „jede Minute“.
Vor allem journalistische Angebote wie z.B. Blogs sind zunehmend wegen kritischer Berichterstattung mit Abmahnungen konfrontiert. Doch nicht alle Forderungen sind berechtigt und mitunter gibt es gute Chancen, sich erfolgreich zu verteidigen.
Holen Sie sich lieber professionelle Unterstützung und sparen Sie so Zeit, Nerven und vermeidbare Kosten.
Das können Sie tun, wenn Unwahrheiten über Sie verbreitet werden
Mit einer Abmahnung und ggf. einer Unterlassungsverfügung können Sie die Verbreitung von Behauptungen effektiv unterbinden. Mit der richtigen Strategie ist es möglich, eine gerichtliche Entscheidung innerhalb weniger Tage zu erwirken.
Flankierend zur Unterlassung ist in vielen Fällen auch eine Gegendarstellung möglich. Diese muss die Gegenseite unverändert veröffentlichen.
Ist Ihr Persönlichkeitsrecht nachhaltig beeinträchtigt, können Sie darüber hinaus verlangen, dass die Gegenseite eine Richtigstellung abdruckt bzw. online stellt. In schwerwiegenden Fällen haben Sie sogar Anspruch auf eine Geldentschädigung.
Die Gegenseite trägt im Falle einer Rechtsverletzung sämtliche Schäden, die Ihnen entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.
Wann sind Äußerungen rechtswidrig?
Das Grundgesetz schützt die freie Meinungsäußerung. Das bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit keine Grenzen hätte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird vor allem durch Falschbehauptungen verletzt. Aber auch grobe Beleidigungen muss sich niemand gefallen lassen.
Falsche Tatsachenbehauptungen
Wer eine Behauptung aufstellt, muss im Streitfall beweisen, dass sie wahr ist. Denn Unwahrheiten sind allgemein nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Vor allem die Medien müssen den Wahrheitsgehalt vor einer Veröffentlichung sorgfältig recherchieren.
Die rechtliche Beurteilung, ob eine Äußerung „wahr“ oder „unwahr“ ist, ist in vielen Fällen allerdings schwierig.
Beispiel:
„Er schüttete ihm einen heißen Kaffee ins Gesicht.“ Was bedeutet „heiß“ in diesem Zusammenhang? Gerade wenn der Kaffee schon etwas abgekühlt war, aber eben noch warm, kommt es am Ende auf die Beweislast an.
Aber auch Fragen, Vermutungen, Prognosen, Behauptungen zu inneren Einstellungen, etc. werfen vielfältige Schwierigkeiten auf.
Besondere Bedeutung haben Falschzitate. Wer einen anderen zitiert, führt diesen als „Beweismittel gegen sich selbst ins Feld“. Schon deshalb müssen vor allem direkte Zitate wortgetreu sein.
Beleidigungen und Schmähkritik
Meinungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht beweisbar sind. Aber auch Meinungsäußerungen können rechtswidrig sein. Wenn nicht das Sachanliegen im Vordergrund steht, sondern die Herabwürdigung einer Person, kann auch dies als Schmähkritik untersagt werden.
Schmähkritik liegt allerdings nur selten vor. In der Regel wird eine Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person stattfinden müssen. Anhand aller Umstände des Einzelfalls müssen die Gerichte dann entscheiden, ob die Äußerung (noch) hinzunehmen oder ob sie zu unterlassen ist.
Nicht zulässig sind Formalbeleidigungen, also Begriffe, die ein „zivilisierter Mensch“ nicht verwenden würde. Sie sind bereits begrifflich auf eine Herabwürdigung gerichtet und tabuisiert.
Was darf Satire?
Auch Satire darf nicht alles. Das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann war in Teilen rechtswidrig, so jedenfalls das Oberlandesgericht Hamburg. Denn auch wenn es sich kritisch mit dem türkischen Präsidenten und seiner Politik auseinandersetze, gab es Stellen, die das Persönlichkeitsrecht verletzten.
Auch hier zeigt sich, wie kompliziert die Abwägung bei Äußerungen ist. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Aus diesem Grunde sollten Sie Ihren Fall von einem Fachanwalt für Medienrecht einschätzen lassen.
Wenn eine Abmahnung eingeht, sollten Sie schnell handeln. Nutzen Sie unsere Ersteinschätzung.
Welche Ansprüche kommen in Betracht?
Betroffenen stehen eine Vielzahl von Ansprüchen zur Seite. Dies ermöglicht es, gegen Rechtsverletzungen umfassend vorzugehen und Persönlichkeitsrechte zu schützen.
Zugleich bedeutet dies für Medienschaffende, dass im Falle einer Abmahnung schnell reagiert werden sollte, damit ein Schaden nicht noch größer wird.
Das Verfahren im Überblick
Die Abmahnung ist nur der Beginn des Verfahrens. Bis zu einer endgültigen Klärung, ob Äußerungen zulässig waren, ist es ein weiter Weg. In jedem Verfahrensschritt gibt es Chancen für den Abgemahnten, sich wirksam gegen Forderungen zur Wehr zu setzen.
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten sind abhängig von dem Verfahrensschritt, in dem Sie sich befinden. Eine berechtigte Abmahnung löst einen Anspruch auf Kostenerstattung aus. Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser wird von den Gerichten nach freiem Ermessen festgesetzt.
Bei Medienveröffentlichungen liegt der Gegenstandswert zumeist bei mindestens 10.000 €. In diesem Fall entstehen beispielsweise für die Abmahnung ca. 1.000 € Anwaltskosten.
Im gerichtlichen Verfahren zahlt, wer den Prozess verliert. Die Kosten für die einzelnen Verfahrensschritte können Sie mit einem Prozesskostenrechner ausrechnen. Wir informieren Sie natürlich in Ihrem Fall detailliert über das Kostenrisiko.
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