Das Urheberrecht sagt klipp und klar: Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwenden will, braucht hierfür eine Lizenz. Von diesem Grundsatz gibt es nur einige wenige Ausnahmen, beispielsweise wenn es um Zitate oder Satire geht.
Das Missverständnis: 15 Sekunden sind erlaubt
Seit der Urheberrechtsreform 2021 ist vermehrt davon zu hören, dass geringfügige Nutzungen auf Plattformen mittlerweile erlaubt seien. Zum Teil wird dies sogar von Anwaltskanzleien behauptet. Ein Blick in das Gesetz zeigt aber, dass dies nicht richtig ist.
Im Zuge der Reform wurde das „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ (kurz: UrhDaG) geschaffen. Dieses soll, wie der Name schon sagt, die Verantwortlichkeit von Plattformen im Bereich des Urheberrechts regeln. Schon daran wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber nicht um die Rechte und Pflichten von Nutzer:innen im Verhältnis zu den Rechteinhaber:innen ging.
Was hat es mit den „geringfügigen Nutzungen“ auf sich?
Die vielfach angeführten 15 Sekunden finden sich zwar in § 10 UrhDaG. Hiernach sind Nutzungen von 15 Sekunden eines Films oder Musikstücks als „geringfügige Nutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ anzusehen, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen.
Schaut man aber in § 9 UrhDaG, so heißt es dort, dass für nutzergenerierte Inhalte „widerleglich vermutet“ wird, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist. § 5 UrhDaG wiederum bestimmt, dass die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken durch Nutzer:innen „zu folgenden Zwecken“ zulässig ist:
- für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes
- für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a des Urheberrechtsgesetzes und
- für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste gesetzlich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes.
Das bedeutet: Plattformen müssen geringfügige Nutzungen von weniger als 15 Sekunden in der Regel als zulässig behandeln. Ob diese Nutzungen tatsächlich zulässig sind, ist aber eine andere Frage.
Der Grund für diese Regelung ist, dass das sogenannte „Overblocking“ vermieden werden soll. Plattformen wie YouTube oder Instagram müssen Filter einsetzen, um den Upload von urheberrechtlich geschütztem Material zu verhindern. Da diese aber nur schwer erkennen können, ob es sich bei einem Video z.B. um eine Satire handelt, die urheberrechtlich erlaubt ist, muss der Inhalt im Zweifel online bleiben. Das gilt jedenfalls so lange, bis die Plattform auf einen Hinweis hin geprüft hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
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Nutzung von Videos und Musik bei YouTube & Co.
Damit bleibt es bei dem bereits erwähnten Grundsatz, dass eine Nutzung eine Lizenz voraussetzt. Sie müssen also vor der Veröffentlichung eine Vereinbarung mit den Rechteinhaber:innen treffen. Dies ist natürlich nicht immer ganz einfach, gerade wenn es sich um bekannte Musik handelt und das Budget begrenzt ist.
Sie können gegebenenfalls auf die Musikbibliotheken zurückgreifen, die von den Plattformen zur Verfügung gestellt werden, z. B. auf die Sound Collection von Instagram. Achten Sie aber darauf, dass Sie die jeweiligen Bedingungen der Plattform einhalten, vor allem dürfen Sie die erstellten Inhalte nicht auf anderen Webseiten hochladen.
Eine weitere Möglichkeit ist, Werke zu verwenden, die unter eine Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht oder gemeinfrei sind.
In den oben bereits genannten Fällen, die auch in § 5 UrhDaG aufgeführt sind, kann auf eine Erlaubnis der Rechteinhaber:innen verzichtet werden. Wann dies genau der Fall ist, haben wir am Beispiel von YouTube bereits in einem anderen Beitrag ausführlich beschrieben.
Wenn Sie erfahren möchten, wie Sie Urheberrechtsverletzungen vermeiden, sollten Sie unseren Beitrag zu Strafen bei YouTube unbedingt lesen.
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