11 häufige Fehler bei Onlineshops, die Sie vermeiden sollten

Die Umsätze im Onlinehandel steigen weiter, aber auch die Anforderungen an Onlineshops. Gerade für Gründer und kleine Anbieter ist die Rechtslage unübersichtlich. Abmahnungen von Verbänden oder Mitbewerbern können schnell existenzbedrohend sein. Wir zeigen die Top 11 der Fehler bei Onlineshops auf – und erklären, wie Sie diese vermeiden.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Impressum

Dass Onlineshops ein Impressum vorhalten müssen, ist kein Geheimnis. Unsicherheiten bestehen mitunter in Bezug auf den Inhalt und die Platzierung auf der Webseite.

Der Inhalt eines Impressums richtet sich nach § 5 Digitale Dienste Gesetz (DDG). Grundsätzlich gilt, dass Angaben zu machen sind über

  • den Namen und die Anschrift, unter dem Sie niedergelassen sind;
  • E-Mail-Adresse und eine Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation (es empfiehlt sich eine Telefonnummer);
  • bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen;
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das die juristische Person eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer;
  • ggf. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde;
  • ggf. Umsatz­steuer­identifikations­nummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn eine solche vorhanden ist;
  • die derzeitige Abwicklung oder Liquidation, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt.

Bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte oder oder Architekten müssen weitergehende Angaben machen, beispielsweise zu berufsrechtlichen Regelungen.

Die Angaben müssen vollständig sein. Die Rechtsprechung hat bereits kleinere Fehler als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht eingestuft. So ist es beispielsweise unzulässig, den Vornamen des Vertretungsberechtigten abzukürzen (Urteil vom 04.11.2008 – I-20 U 125/08).

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.

Sind Sie abmahngefährdet? Wir prüfen Ihr Angebot rechtlich „auf Herz und Nieren“. Vermeiden Sie Abmahnungen mit unserem Check-Up für Onlineshops.


Rechtsanwalt 

Das Impressum ist auf der Webseite so zu platzieren, dass es von Nutzern ohne große Schwierigkeiten gefunden werden kann. Üblicherweise wird man heute erwarten, dass die Verlinkung im Menü oder der Fußzeile platziert ist.

Die Bezeichnung sollte „Impressum“ oder „Kontakt“ lauten.

Von anderen Bezeichnungen ist abzuraten. Die Rechtsprechung hat allzu kreative oder mehrdeutige Bezeichnungen beanstandet:

  • Mit dem Begriff „Backstage“ wird die Erwartung verbunden, auf unterhaltsame Weise Einblicke im Hinblick auf eine künstlerische Darbietung oder die Person eines Künstlers zu erhalten, die der Öffentlichkeit gewöhnlich nicht zugänglich sind“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002 – 5 W 80/02).
  • Die Bezeichnung „Info“ ist unzureichend, weil sie dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013 – I-20 U 75/13).

Datenschutzerklärung

Mit der Datenschutzgrundverordnung ist die Datenschutzerklärung erneut in das Blickfeld gerückt. Noch ist nicht abschließend geklärt, ob eine unzureichende Aufklärung des Nutzers über die Verarbeitung seiner Daten als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Da aber auch die Aufsichtsbehörden mit Bußgeldern reagieren können, kommen Sie um eine Datenschutzerklärung nicht herum.

Nicht selten setzen Shopbetreiber auf kostenlose Muster aus dem Internet. Das ist durchaus möglich, aber auch risikobehaftet. Denn der Inhalt einer Datenschutzerklärung hängt davon ab, welche Daten durch die Webseite verarbeitet werden. Gerade der Einsatz von Drittanbietern ist problematisch.

Übernehmen Sie nicht blind irgendwelche kostenlosen Muster, sondern lassen Sie Ihre Webseite individuell prüfen.

Marken- und Urheberrechtsverletzungen

Onlineshops müssen die Marken- und Urheberrechte wahren. Streitigkeiten in diesem Bereich können gerade kleine Unternehmen schnell in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.

Zu beachten ist insbesondere das Namensrecht anderer Unternehmen. Ist ein Unternehmen bereits am Markt tätig, muss sich der eigene Name von diesem unterscheiden. Das gilt auch für Domains, die ebenfalls über den Namen des Unternehmens rechtlich geschützt sind.

Als Händler dürfen Sie auch dann eine Marke angeben, wenn Sie nicht Markeninhaber sind. Denn andernfalls könnten Sie keine Waren verkaufen. Sie dürfen mit der Makre werben und auch die Symbole und Logos nutzen, sofern sie auf den Originalwaren vorhanden sind. Voraussetzung ist, dass Sie im Zeitpunkt der Werbung zumindest theoretisch über diese Waren verfügen. Eine Grenze ist immer dann erreicht, wenn die Benutzung der Marke sittenwidrig ist.

Vorsicht ist geboten bei der Suchmaschinenoptimierung. Es ist nachvollziehbar, dass nicht nur die angebotenen Produkte, sondern auch vergleichbare Marken als Metatags angegeben werden, um die Reichweite zu erhöhen. Eine solche „Umleitung“ der Nutzer unter Ausnutzung einer fremden Marke, die selbst nicht angeboten wird, ist unzulässig (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2014 – 6 W 12/14).

Produktfotos sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres auf der Webseite eingebunden werden. Im Falle einer Verletzung kann der Urheber Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Rechtsanwaltskosten geltend machen. Prüfen Sie daher genau, ob Sie ein Lichtbild oder Video verwenden dürfen.

Kontakt aufnehmen
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Schreiben Sie uns und wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.

Hier klicken oder Dateien in diesen Bereich ziehen

Bis zu 10 Dateien sind möglich

Symbol Papirflieger
Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wir prüfen Ihren Fall umgehend und melden uns bei Ihnen.

Unerwarteter Fehler

Leider konnte die Nachricht nicht versendet werden. Bitte versuchen Sie es später erneut.

Fehler in der Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung ist im Onlinehandel von großer Bedeutung. Fehler können Sie sich nicht leisten. Denn zum einen kann eine unzutreffende Widerrufsbelehrung dazu führen, dass der Käufer sein Widerrufsrecht auch lange Zeit nach dem Kauf noch ausüben kann. Zum anderen ist eine unrichtige Widerrufsbelehrung ein Wettbewerbsverstoß, der von Konkurrenten oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden kann.

Der Gesetzgeber hat ein Muster für die Widerrufsbelehrung vorgegeben. Wenn Sie dieses benutzen, sind Sie auf der sicheren Seite.

Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Widerrufsbelehrung aktualisieren, wenn sich die Rechtslage ändert.

Unzulässige Klauseln in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für jeden Onlineshop von großer Bedeutung. Sie bilden den rechtlichen Rahmen für den Kauf, in ihnen werden die wesentlichen Rechte und Pflichten geregelt.

Auch wenn die Verwendung von AGB nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, kann kein Onlinehändler auf sie verzichten. Denn zahlreiche Informationspflichten lassen sich sinnvoll nur durch AGB erfüllen.

Beispiel: Der Käufer ist nach § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 1 EGBGB rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, zu informieren.

Zu empfehlen ist, die Bedingungen auf die eigenen Bedürfnisse zuzuschneiden. Muster-AGB können durchaus verwendet werden, sie müssen aber gegebenenfalls angepasst werden. Dabei ist sorgsam darauf zu achten, dass die Änderungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Fehler bei Preisangaben und Versandkosten

Die Angabe von Preisen und Versandkosten ist fehlerträchtig.

Wesentliche Pflichten für die Darstellung von Preisen finden sich in der Preisangabenverordnung (PAngV). Gegenüber Verbrauchern sind stets die Gesamtpreise anzugeben, also inklusive aller Preisbestandteile und der Umsatzsteuer. Der Kunde muss zudem erkennen können, dass die Mehrwertsteuer enthalten ist und ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Die Höhe der Versandkosten muss, soweit möglich, ebenfalls angegeben werden.

Bei bestimmten Waren muss zudem der Grundpreis und dessen Mengeneinheit angegeben werden. Wie im Supermarkt muss bei einer 250g-Packung Kaffee also angegeben werden, was 1kg kostet.

Unzutreffende Angabe der Lieferzeit

Der Kunde soll verbindlich erfahren, wann eine bestellte Ware spätestens bei ihm eintrifft.

Zu ungenau und daher unzulässig sind Angaben wie: „in der Regel 7 Tage“, „ca. 7 Tage“, „Lieferung, sobald vorrätig“. Auch eine „Lieferzeit auf Nachfrage“ erfüllt die gesetzlichen Vorgaben nicht.

Nicht zu beanstanden sind die Angaben: „Lieferzeit: 5-7 Tage“, „Lieferzeit: bis zu 7 Tage“.

Keine Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften

Im Onlineshop kann der Kunde die Ware nicht anschauen oder anfassen. Er muss sich daher auf die Artikelbeschreibung des Unternehmers verlassen. Das Gesetz fordert deshalb, dass die wesentlichen Eigenschaften angegeben werden – und zwar sowohl auf der Angebotsseite als auch in der Bestellübersicht, bevor der Kunde die Ware bestellt.

Zu den wesentlichen Eigenschaften gehören Angaben zu Material, Stoffbeschaffenheit, Größe und Gewicht der Ware. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kunde eine umfassende Information über das Produkt erhält, das er bestellt

Kein Hinweis auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht

Kunden haben ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht. Ist die Ware nicht so beschaffen, wie sie sein sollte, können sie vom Unternehmer verlangen, dass er mangelfrei liefert oder den Mangel beseitigt. Damit Verbraucher dieses Recht gegenüber dem Unternehmer auch ausüben können, sind sie über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht zu belehren.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.

Das Dickicht von Vorgaben im Onlinehandel ist alleine schwer zu durchdringen. Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung der Gesetze.


Rechtsanwalt 

Fehlende Einwilligung in den Versand von Werbe-E-Mails

E-Mails mit Werbung dürfen an Kunden nur dann versendet werden, wenn diese ausdrücklich eingewilligt haben. Wenn Kunden eine Bestellung tätigen, ist darin noch keine Einwilligung zu sehen. Sie muss ausdrücklich erteilt werden.

Unzulässig ist es, wenn eine Bestellung nur bei einer Einwilligung in die Zusendung von Werbemails möglich ist. Denn eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie freiwillig erteilt wird. Nach der Datenschutzgrundverordnung fehlt es aber an der Freiwilligkeit,

enn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.

Erwägungsgrund 43 DSGVO

Da eine Warenlieferung auch dann möglich ist, wenn keine Werbemails gesendet werden dürfen, greift hier das sogenannte Koppelungsverbot.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist irreführend und daher unzulässig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet bestimmte Geschäftspraktiken, unter anderem

die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.

Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

Unzulässig ist beispielsweise die Werbung mit einer „14-tägigen Geld-zurück-Garantie“, weil Verbraucher im Fernabsatz bereits ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen haben. Auch eine Werbung mit „versicherter Versand“, weil der Verkäufer im Fernabsatz stets das Risiko trägt, dass die Ware untergeht, beschädigt wird oder verloren geht.

Wenn Sie also werben, dann nur mit Besonderheiten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

2 Antworten

  1. Avatar von Chara Lambos
    Chara Lambos

    „Unzulässig ist beispielsweise die Werbung mit einer „14-tägigen Geld-zurück-Garantie“, weil Verbraucher im Fernabsatz bereits ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen haben.“

    Na ja, bei elektronischen Dienstleistungen kann man die Käufer ja auf ihr Widerrufsrecht verzichten lassen. Da ist dann eine 14tägige Widerrufsfrist eigentlich freiwillig seitens des Anbieters!

    Oder wie sehen Sie das? Müsste dann der Hinweis hin, dass man als Unternehmer auf das Recht verzichtet und freiwillig einen 14tägigen Widerruf einräumt, obwohl Abzocker unter den Kunden dann zB digitale Inhalte kostenlos konsumieren können?

    1. Avatar von Dr. Jasper Prigge
      Dr. Jasper Prigge

      Ich würde dies dennoch als unlautere Werbung sehen. Denn das Widerrufsrecht besteht dem Grunde nach, es kann nur durch eine entsprechende Bestätigung nach § 356 Abs. 5 BGB erlöschen. Wenn man „freiwillig“ doch das Recht zum Widerruf einräumt, also letztlich zum gesetzlichen Normalzustand zurückkehrt, bleibt das Widerrufsrecht eine Selbstverständlichkeit. Insofern wäre ich da vorsichtig.